Anpassungen in den Unterhaltssätzen zum Jahreswechsel

Das OLG Düsseldorf hat am Dienstag die Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle erhöht. Diese Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft – dennoch ist sie die zentrale Richtschnur bei der Berechnung von Unterhalt, den man(n) bei Trennung für die Kinder zahlen muss. In dieser Tabelle sind auch immer sogenannte Selbstbehalte aufgeführt. Dies ist der Betrag, den ein zum Unterhalt Verpflichteter mindestens zur Verfügung haben muss. Das OLG Düsseldorf hat diese Beträge nun in fast allen Fällen erhöht. Somit kann es durchaus sein, dass weniger Geld für den Unterhalt bleibt. Im Einzelnen wurde der Selbstbehalt für berufstätige Unterhaltszahler von 900 auf 950 Euro erhöht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern über 21 Jahren wurde von 1.100 auf 1.150 Euro erhöht. Der Selbstbehalt für arbeitslose Unterhaltszahler bleibt bei 770 Euro.
Auch gegenüber dem/der Ex wurde der Selbstbehalt erhöht. So beträgt dieser nun 1.050 Euro statt bisher 1.000 Euro. Und schließlich wurde der Selbstbehalt gegenüber den eigenen Eltern (sog. Elternunterhalt), wenn die Eltern beispielsweise pflegebedürftig werden, von 1.400 Euro auf 1.500 Euro erhöht.

Auch die Erhöhung der BAFöG-Sätze macht sich im Unterhaltsrecht bemerkbar. So freuen sich Studenten mit eigenem Hausstand und andere volljährige Kinder die noch einen Anspruch auf Unterhalt haben über 30 Euro mehr im Monat – der Anspruch steigt von 640 auf 670 Euro (inkl. Miete und Heizung).

Sie sollten ihren Unterhaltsanspruch unbedingt überprüfen lassen, ob diese Änderung für Sie Auswirkungen hat und der bestehende Unterhaltstitel angepasst werden muss. Sowohl bei Unterhaltszahlern als auch bei Unterhaltsberechtigten können sich spürbare Unterschiede ergeben. Nur eine Überprüfung ermöglicht es Ihnen sich rechtzeitig auf Änderungen einzustellen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Steffen S. Trump

Rechtsanwalt



Die „Sandwich-Generation“ oder Fragen zum Elternunterhalt

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Kinder auch dann für ihre Eltern Unterhalt bezahlen müssen, wenn sich die Eltern krankheitsbedingt nicht um die Kinder kümmern konnten (Urteil vom 15.9.2010). Moment. Kinder zahlen an die Eltern Unterhalt? War das nicht immer andersherum? Viele in Scheidung lebende Elternteile wissen, wovon hier die Rede ist. Unterhalt für die Kinder zu bezahlen ist bei der hohen Scheidungsrate in Deutschland durchaus bekannt. Das Gesetzt schreibt jedoch vor „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ (§ 1601 BGB). In gerader Linie sind Eltern mit ihren Kindern verwandt. Also: Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel usw. Was bisher hauptsächlich als Unterhalt in dieser Linie absteigend bekannt war, verpflichtet allerdings auch andersherum. Immer mehr Sozialträger machen nun die Kosten für die teure Pflegeunterbringung von den Kindern geltend. Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht automatisch auf den Sozialträger über. Oftmals reichen nämlich Rente und Pflegegeld der Eltern nicht für einen Vollpflegeplatz aus. Dieser kostet bis zu 5.000 Euro im Monat. Den fehlenden Betrag zahlt das Sozialamt – oder eben die Kinder der Eltern. Natürlich wird niemand über Gebühr belastet – die Leistungsfähigkeit der Kinder wird immer überprüft. Allerdings werden sich viele auf zusätzliche Belastungen einstellen müssen. Wie wird Vermögen und Eigentum berücksichtigt? In welcher Höhe ist private Altersvorsorge angemessen? Wird mein Ehegatte mit herangezogen zum Elternunterhalt? Und welchen Betrag muss ich tatsächlich einsetzen für den Elternunterhalt? Im Einzelnen ist in diesem Bereich noch vieles nicht entschieden. Jedoch sind klare Tendenzen erkennbar und erste Berechnungen zur Orientierung möglich. Auf Elternunterhalt kann auch nicht verzichtet werden. Deswegen sollte sich jeder mit diesem Thema auseinandersetzen. Wir helfen ihnen gerne weiter bei Fragen zum Elternunterhalt. Auch können wir erste Berechnungen anstellen und ihnen beim rechtzeitigen Vorsorgen helfen. Übrigens: von der Sandwich-Generation spricht man, weil diese Generation an ihre Eltern Unterhalt zahlen muss und an ihre Kinder. Sie liegt quasi – wie der Belag bei einem Sandwich – dazwischen. Lassen Sie sich nicht von beiden Seiten erdrücken – informieren Sie sich rechtzeitig!

Steffen S. Trump

Rechtsanwalt



Abmahnung bei sog. Uploads aus Internet-Tauschbörsen

Auf Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing-Netzwerken) werden häufig Musiktitel, ganze Alben oder Filme kostenlos angeboten. Was auf den ersten Blick als „gratis“ erscheint, entpuppt sich im Nachhinein zunehmend als (vermeintlich) kostspielige Angelegenheit.

Die Problematik ist nicht unbedingt immer der Downloadvorgang an sich, sondern vermehrt das Bereitstellen der heruntergeladenen Datei zum sog. Upload. Damit ist der Vorgang gemeint, dass anderen Nutzern in diesen Filesharing-Systemen im Internet die Möglichkeit eingeräumt wird, auf den eigenen PC „zuzugreifen“ und sich von dort die Dateien herunterzuladen. Das Bereitstellen und Verbreiten dieser Daten überschreitet die – grundsätzlich erst einmal erlaubte – Privatnutzung bei weitem.

Seit geraumer Zeit lassen die Rechteinhaber der Musiktitel bzw. Filme diese Urheberrechtsverstöße verfolgen. Zunächst werden von hierauf spezialisierten Dienstleistern die Uploads protokolliert und die IP-Adressen ermittelt. Im Anschluss wird der Telefon- bzw. Internetanbieter gerichtlich gezwungen die Adressdaten des Anschlussinhabers herauszugeben, dem zum Zeitpunkt des Verstoßes die IP-Adresse zugeordnet war. Danach folgt die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Regelmäßig ist diese mit einer Unterlassungserklärung sowie einer pauschalen Gebühr für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verbunden.

Was ist nun zu tun, wenn man eine derartige Abmahnung erhalten hat?

Keinesfalls sollte die Abmahnung ignoriert werden. Dies würde dazu führen, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die dann entstehenden Kosten sind wesentlich höher als die in einer Abmahnung geforderten.

Keinesfalls sollte aber auch die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Regelmäßig ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst und enthält eine überzogene bzw. nicht mehr durch ein Gericht überprüfbare Vertragsstrafe. Vielmehr sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es ist daher zu empfehlen, sich rechtlich Rat einzuholen und die Angelegenheit umfassend überprüfen zu lassen.

Sollte auch Sie eine Abmahnung erhalten oder Fragen zum Thema Abmahnungen aus Urheberrechtsverstößen haben, so zögern Sie nicht und sprechen uns gerne an.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Anschlussinhaber zunächst auch für Dritte – d.h. für Familienmitglieder, Mitbewohner, Freunde, etc. – haftet, wenn der Zugriff auf den Internetanschluss gewährt wurde. Dies gilt auch bei W-LAN-Netzwerken, es sei denn, dass unbefugt von einem Fremden auf ein dem technischen Standard entsprechend gesichert Netzwerk zugegriffen wurde.

Henning Wedemeyer

Rechtsanwalt



Die bisherigen Regelungen zum Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts bei nichtehelichen Kindern am 21. Juli 2010 für verfassungswidrig erklärt. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Eltern eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht nur gemeinsam ausüben, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Auch die Übertragung des Sorgerechts allein auf den Vater war von der Zustimmung der Mutter abhängig. Liegt keine Zustimmung der Mutter zum gemeinsamen oder alleinigen Sorgerechts das Vaters vor, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ausnahmsweise war die Zustimmung der Mutter verzichtbar, wenn das Kindeswohl gefährdet war (also eine gute Entwicklung des Kindes in Gefahr war). Dies führte teilweise zu Fällen, dass sich die Mutter weigerte dem Vater ein gemeinsames Sorgerecht einzuräumen. Die Gründe hierfür waren nicht immer das Kindeswohl, sondern oftmals persönliche Gründe der Mutter. Teilweise wollte die Mutter auch das Sorgerecht nicht mit dem Vater teilen.
Diese Regelung verletzt das Elternrecht des Vaters aus der Verfassung. In Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes ist dieses Elternrecht geschützt. Eine Bevorzugung der Mutter oder des Vaters ist nicht zulässig.
Die bestehende Regelung muss nun geändert werden. Bis zur Änderung gilt, dass nur noch ein Elternteil die gemeinsame Sorge beantragen muss – eine Zustimmung der Mutter ist nicht mehr nötig. Allerdings muss eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten entsprechen – hiervon ist aber im Regelfall auszugehen, wenn beide Eltern die Sorge für ihr Kind haben.

Somit können alle, die von dieser Regelung betroffen sind, dass ihnen kein Sorgerecht geteilt wird, weil sich die Mutter weigert, ab sofort einen Antrag auf gemeinsame Sorge beim Familiengericht stellen.

Wenn Sie zu diesem Thema oder zu anderen familienrechtlichen Angelegenheiten Fragen haben kontaktieren Sie uns bitte über das Formular oder rufen Sie uns an.

Steffen S. Trump

Rechtsanwalt



Preisänderungen in Sonderverträgen für Erdgas

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.07.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 246/08) hat über eine Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen die Erhöhung der Gaspreise entschieden.

Die Kläger werden mit einem Sondertarif beliefert. In den ab 01.04.2007 geltenden AGB für die Lieferung von Energie außerhalb der Grundversorgung heißt es unter anderem, dass sich der Erdgaspreis ändere, wenn sich die Preise der Grundversorgung des Energielieferers (sowohl Arbeitspreis als auch Grundversorgungspreis) ändern. Diese Änderung werde durch öffentliche Bekanntgabe (z.B. in der Zeitung) wirksam. Dem Kunden stehe ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zu.

Der BGH führte hierzu aus, dass die in den AGB verwendete besondere Preisänderungsbestimmung unwirksam ist, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Diese Klausel weicht erheblich von der gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 2 GasGVV ab.

Nach dieser Vorschrift müssen die beabsichtigten Preisänderungen und ergänzenden Bedingungen durch den Energieversorger mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung mitgeteilt werden. Außerdem muss neben einer öffentlichen Bekanntgabe auch eine Mitteilung an die Kunden per Brief erfolgen und die Änderungen müssen auf der Internetseite des Energieversorgers veröffentlicht werden.

Außerdem hat der BGH festgestellt, dass eine vorbehaltlose Zahlung durch die Kunden trotz einer unwirksamen Klausel keine Zustimmung zu dem neuen erhöhten Gaspreis ist. Der Kunde kommt nur seiner Pflicht zur Rechnungszahlung nach. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Kunde nachträglich gegen die Preiserhöhungen insgesamt oder gegen einzelne bereits gezahlte Rechnungen zur Wehr setzt. Der Kunde muss sich allerdings in einer angemessenen Zeit überlegen, ob er einer Erhöhung widersprechen möchte. Wartet er zu lange ab und bezieht die Energie über einen längeren Zeitraum zu dem neuen Preis, wird davon ausgegangen, dass er der Preiserhöhung zugestimmt hat.

Im Fall waren 90 % der Kunden Sonderkunden. Nur 10 % waren „normale“ Kunden. Diese Praxis ist Gang und Gäbe bei Energieversorgern. Lassen Sie Ihre Verträge prüfen. Wenn Ihr Energieversorger ebenfalls diese Klauseln verwendet, steht Ihnen eventuell eine Rückzahlung zu!

Haben auch Sie eine solche Klausel in Ihrem Vertrag oder Fragen zu diesem Thema, können Sie uns gerne ansprechen.

Henning Wedemeyer

Rechtsanwalt



Grenzen privater E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz

Exzessives mailen bei der Arbeit ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 31.05.2010, Aktenzeichen: 12 SA 875/09) vor kurzem. Der Arbeitnehmer hatte mehr als sieben Wochen jeden Tag mehrere Stunden mit dem Schreiben und Lesen privater E-Mails verbracht. Durch diese exzessive Nutzung erfüllte er seine eigentliche Arbeit nicht mehr. Über die private Nutzung des PCs am Arbeitsplatz war im Arbeitsvertrag nichts vereinbart. Zwar hatte es der Arbeitgeber geduldet den PC in den Pausen auch privat zu nutzen – mehrere Stunden seien aber zu viel.

Interessant ist auch, dass die privaten E-Mails als Beweismittel verwendet werden dürfen. Normalerweise sind private E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis – genauso wie Briefe – geschützt. Vergleiche man in diesem Fall die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers, seien die privaten Emails nicht zu schützen.

Dieses Urteil zeigt, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich ist. Das Gericht ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Arbeitnehmer ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten bei dieser exzessiven Nutzung hätte klar sein müssen. Die vorherige Abmahnung, die dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten verdeutlichen und zur Abstellung bewegen soll, ist für einen Verstoß dieser Art nicht notwendig.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, denken Sie daran, dass Sie innerhalb von 3 (!) Wochen Klage erheben müssen. Passiert dies nicht, wird die Kündigung wirksam und es gibt für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Kündigung zu wehren und zumindest eine Abfindung zu erhalten.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Kündigung und Abmahnung.

Henning Wedemeyer

Rechtsanwalt



Bundesgerichtshof (BGH) fällt Urteil zum Thema Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung schließt man Behandlungen bei bestimmten Krankheitssituationen aus, die das Leben zwar verlängern würden, aber keine Heilung bringen. Ein Beispiel hierfür ist die künstliche Ernährung bei Wachkomapatienten. Besteht keine Aussicht mehr auf Besserung des Gesundheitszustandes greift die Patientenverfügung ein und lebenserhaltende Maßnahmen können abgebrochen werden. Der Patient wird also in Würde sterben gelassen. Wichtig ist eine Patientenverfügung, weil sich der Patient meistens nicht mehr persönlich äußern kann.
Bisher war die Bindung der Patientenverfügungen immer etwas unklar. Durch das aktuelle Urteil des BGH wurden einige Unklarheiten beseitigt. Zum einen erkennt der BGH die klare gesetzliche Regelung an. Zum anderen stellt er fest, dass nicht nur das Unterlassen der Behandlung von der Patientenverfügung umfasst ist, sondern auch je nach Einzelfall das aktive Verhindern oder Beenden von Behandlungen.

Dieses Urteil macht es nun leichter für derartige Fälle vorzusorgen. Jedem, der für den Fall einer schweren Krankheit vorsorgen will, ist daher zu empfehlen:

-Vorsorgevollmacht: Ein Mensch, dem Sie vertrauen, sollte schon jetzt bevollmächtigt werden, Sie in gewissen Angelegenheiten vertreten zu können. Die Vorsorgevollmacht kann individuell angepasst werden. Eine Eintragung ins zentrale Vorsorgeregister ist zu empfehlen
-Betreuungsverfügung: Hier können Sie Wünsche äußern, wer für den Fall der Fälle zu ihrem Betreuer bestimmt werden soll und wer dies auf keinen Fall sein soll.
-Patientenverfügung: Ermöglicht den Ausschluss bestimmter Behandlungen bei tödlich verlaufenden Krankheiten.


Details und individuelle Wünsche und Besonderheiten sind in einem gewissen Maße nötig. Gerne beraten wir Sie hierzu, erstellen gemeinsam mit Ihnen die notwenigen Vorsorgedokumente und veranlassen Eintragungen in das zentrale Vorsorgeregister.

Steffen S. Trump

Rechtsanwalt



Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.06.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 256/09) hat entschieden, dass eine kleinere als mietvertraglich vereinbarte Wohnung zur Minderung der Miete durch den Mieter berechtigt. Eine solche Abweichung in der Wohnfläche stellt einen Mangel an der Wohnung dar. Dies gilt auch dann, wenn im schriftlichen Mietvertrag keine Angaben über die Wohnfläche enthalten sind.

Die im entschiedenen Fall vermietete Dachgeschosswohnung war ursprünglich in einer Zeitung mit einer Größe von ca. 76 m² inseriert. Bevor der Mietvertrag geschlossen wurde, erhielt die Mieterin eine Skizze des Grundrisses und eine detaillierte Wohnflächenberechnung, in der die Größe der Wohnung mit 76,45 m² angegeben wurde.

Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass die Wohnfläche der Dachgeschosswohnung nur 53,25 m² beträgt. Deswegen hat die Mieterin die Rückzahlung bereits zu viel gezahlter Miete vom Vermieter verlangt – und im Ergebnis Recht bekommen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Parteien über die Wohnung einen Mietvertrag geschlossen haben und die Wohnung von der Mieterin auch genau so gemietet werden sollte. Der Vertrag sei allerdings in der Annahme geschlossen worden, dass die Wohnung tatsächlich eine Größe von ca. 76 m² aufweist. Daher ist die vereinbarte Größe auch Gegenstand des Vertrages geworden.

Ein Abweichen der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 Prozent, führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu einer Mietminderung (zuletzt bestätigt durch Urteil des BGH vom 10. März 2010, Az.: VIII ZR 144/09).

Für Fragen zu diesem Thema oder anderen mietrechtlichen Fragen sprechen Sie uns gerne an.

Hat ihre Wohnung tatsächlich auch eine andere Größe als im Mietvertrag oder als vereinbart? Dann sprechen Sie uns an. Wir helfen auch gerne bei anderen mietrechtlichen Problemen weiter.

Henning Wedemeyer

Rechtsanwalt



Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

Der BGH (Urteil vom 16.06.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 99/09) hat einem Vermieter Recht gegeben, der eine Mieterhöhung auf einen für den Nachbarort erstellten Mietspiegel gestützt hat.

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Er wird von Städten oder von größeren Gemeinden in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Interessengruppen, z.B. Mieter- oder Vermieterverbänden, aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

In der ergangenen Entscheidung hatte der Vermieter zur Berechnung einer Mieterhöhung für seine in Backnang befindliche Wohnung den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zu Grunde gelegt. Dieser Mietspiegel wurde vom örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Grundeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt erstellt. Begründet hat der Vermieter die Anwendung dieses Mietspiegels damit, dass es sich hierbei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele.

Der BGH hat weiter entschieden, dass ein solcher einfacher Mietspiegel nur alleinige Grundlage für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch ein Gericht ist, wenn kein Mieter diesen Mietspiegel anzweifelt. Er stellt aber nur ein Indiz für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar, wenn er angezweifelt wird. Dies gilt auch dann, wenn bei der Erstellung auch Interessenvertreter von Mietern und Vermietern beteiligt waren.

Der Mieter kann sich gegen die Aussagekraft des Mietspiegels wehren und ihn anzweifeln. Er kann z.B. darlegen, dass bei der Erstellung durch die Beteiligten, die notwendige Sachkunde gefehlt hat. Eine andere Möglichkeit ist der Beweis, dass sachfremde Erwägungen (so z.B. Umstände, die sich überhaupt nicht auf die Miethöhe auswirken) bei der Erstellung eine Rolle gespielt haben. In einem solchen Fall, müsste dann der Vermieter beweisen, dass die von ihm verlangte Mieterhöhung innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Zu dieser oder weiteren Fragen des Mietrechts geben wir Ihnen auch gerne persönlich Auskunft. Sprechen Sie uns einfach an.

Henning Wedemeyer

Rechtsanwalt